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Die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes mag manchmal umsonst sein – kostenlos ist sie jedoch grundsätzlich nicht.

Die Höhe der Vergütung richtet sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und hierbei wiederum nach dem Gegenstandswert, d.h. wieviel die Sache oder das Rechtsverhältnis (für die Parteien) objektiv wert ist. Ausnahmen sind beispielsweise das Strafecht oder teilweise das Öffentliche Recht.

Die Kostentragungspflicht, also wer nach Abschluss des Verfahrens endgültig die Kosten zu übernehmen hat, richtet sich danach, ob

– eine Rechtschutzversicherung besteht,

– der Staat im Rahmen der Prozesskosten- oder Beratungshilfe ganz oder als Darlehen einspringt oder

–  möglicherweise der Gegner hierfür aufkommen muss.

Das RVG sieht für eine Erstberatung maximale Kosten für Verbraucher bis 190 EUR vor.

Ich berechne hierfür grundsätzlich 100 EUR zuzüglich Mwst. Bei besonders einfachen oder besonders umfangreichen Sachverhalten kann hier nach unten oder oben abgewichen werden.

Hinweis : Seit der Änderung des RVG zum 01.08.2013 kann hierbei auch die persönliche Leistungsfähigkeit des Mandanten berücksichtigt werden

Die Einzelheiten werde ich mit Ihnen für jedes Mandat persönlich erörtern und komme Ihnen gerne hierbei entgegen.